| Kindesschutz nach § 8a |
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Das gesunde Aufwachsen von Kindern und der effektive Schutz des Kindeswohls entsprechen dem Recht eines jeden Kindes. In Kindertagesstätten stehen grundsätzlich das Wohl des Kindes und damit auch seine Sicherung im Mittelpunkt. Durch den Betreuungsvertrag wird ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten und den Fachkräften begründet. Angesichts der gesamten Betreuungsdauer, nicht nur über den ganzen Tag an sich, sondern auch über die ersten Lebensjahre eines Kindes bis zum Schuleintritt hinweg betrachtet, kommt den Kindertageseinrichtungen bei der Erkennung und Abschätzung von Kindeswohlgefährdungen eine besondere Bedeutung zu. Soziale Frühwarnsysteme, frühe Hilfen und Präventionsmaßnahmen, sowie eine verbesserte, rechtlich abgesicherte Zusammenarbeit der Beteiligten sind notwendig. Die Stärkung des Kindesschutzes zielt darauf ab, dass bei der Institution, die Einblick in die Lebenssituation des Kindes hat, in eigener Verantwortung Hilfemaßnahmen entwickelt werden. In Vereinbarung mit dem Träger ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen. Weiterentwicklung durch entsprechende Fortbildungen und Qualifizierungsangebote sind daher notwendig.
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